(§ 6 AngG, § 1153 ABGB) Ist dienstvertraglich zwar ein bestimmter Arbeitsort vereinbart (hier: eine bestimmte Filiale des Arbeitgebers), jedoch auch eine Änderung des Arbeitsorts nicht von vornherein ausgeschlossen, ist nach Schließung dieser Filiale zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine Versetzung in eine andere Filiale des Arbeitgebers zumutbar ist.
OGH 09.07.1999, 9 Ob A 51/99m