( § 101 ArbVG ) Änderungen in einem „Radldienst“, durch die die Nachtdienste zulasten der Tagdienste verringert werden, stellen idR keine verschlechternde Versetzung dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen.
ASG Wien 29.02.2000, 34 Cga 136/99i u.v.m., rk.