( § 101, § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG, § 1153 ABGB ) Eine Betriebsverlegung ist keine Versetzung, so dass es sich zwar um keine zustimmungspflichtige Maßnahme handelt, eine Folgepflicht der Arbeitnehmer aber nur insoweit besteht, als diese vertraglich gedeckt und zumutbar ist.
OGH 14.06.2000, 9 Ob A 48/00z