( § 2 Stmk. LustbarkeitsabgG, § 1, § 2 Grazer LustbarkeitsabgO ) Das Kriterium des Betriebes „in öffentlichen Räumen“ ist für die Lustbarkeitsabgabepflicht von Geldspielapparaten nicht mehr von Bedeutung. VwGH 30.09.1999, 97/15/0138, 0139. (Beschwerden abgewiesen)