( § 13 Abs 1 Wr. VergnStG, § 92 WAO ) Auch wenn der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt in Bezug auf eine Mitunternehmerstellung des Eigentümers eines Spielapparates nicht offen gelegt wurde, kann der Eigentümer bei Verkürzung der Vergnügungssteuer in Anspruch genommen werden. VwGH 30.09.1999, 97/15/0099. (Bescheid aufgehoben)