( § 2 Abs 4, § 17 OÖ LustbarkeitsabgG ) Da es zur Entstehung der Lustbarkeitsabgabenschuld lediglich auf den Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen ankommt, ist es nicht von Bedeutung, ob der Betrieb eines Frisiersalons (dessen Zweck es ist, „die Haare der Kunden zu schneiden und zu frisieren“) nicht im Entferntesten dazu geeignet ist, „die Kunden zu erbauen bzw. zu ergötzen“. VwGH 22.09.1999, 97/15/0116. (Beschwerde abgewiesen)