( § 9 Stmk. AbfallwirtschaftsG ) Die Anschlusspflicht an die Müllabfuhr stellt weder auf Teile von Grundstücken - wie z.B. Bauobjekte, Bauflächen etc. - noch auf einen (aus einem oder mehreren Grundstücken bestehenden) Grundbuchskörper (Einlagezahl) ab, sondern auf Grundstücke. Die Ansicht, es bestehe keine Anschlusspflicht für ein Grundstück, weil bereits ein anderes, zur selben Einlagezahl im Grundbuch gehöriges Grundstück an die Müllabfuhr angeschlossen sei, ist demnach unzutreffend. Die Anschlusspflicht besteht für Grundstücke, die im Anschlussbereich gelegen sind, sofern auf ihnen Müll anfällt. Entscheidend für die Anschlusspflicht ist demnach der Anfall von Abfall auf dem Grundstück, nicht eine allfällige Beseitigungsmöglichkeit über andere Grundstücke.