( § 20 OÖ BauO ) Bei einer neuerlichen Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung für infolge von Umgestaltung von Grundstücken neu geschaffene Bauflächen kommt es rechtlich auf die tatsächliche Größe des Bauplatzes und somit darauf an, ob in seiner Fläche auch Teilflächen enthalten sind, für die bisher noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet worden ist. VwGH 27.09.1999, 96/17/0328 (vormals 95/17/0125). (Beschwerde abgewiesen)