( § 2, § 4 Abs 4 Stmk. KanalabgG ) Ein Umbau in einer anschlusspflichtigen Baulichkeit löst die Pflicht zur Leistung des einmaligen Kanalisationsbeitrages aus, wobei sich nur für Umbauten in Baulichkeiten, für die bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden ist, der Kanalisationsbeitrag reduziert. Er wird dann als ergänzender Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) bezeichnet.