( § 235, § 236 BAO, § 11 Abs 3 GewStG ) Der Vergleich von § 235 BAO (Löschung von Abgabenschuldigkeiten) und § 236 BAO ( Nachsicht) zeigt deutlich deren unterschiedliche Beweggründe und Zielsetzungen auf. Während § 235 Abs 1 BAO ausschließlich von Zweckmäßigkeitsüberlegungen getragen ist, bei uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten erfolglose Einbringungsmaßnahmen aus verwaltungsökonomischen Gründen zu vermeiden, soll mit einer Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO allfälligen Unbilligkeiten einer Abgabeneinhebung begegnet werden. Nicht verwaltungsökonomische Erwägungen, sondern besondere rechtliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten auf der Seite des Abgabepflichtigen sollen maßgebend dafür sein, Härten, zu denen auch Existenzgefährdungen zählen, im Einzelfall zu vermeiden.