( § 48 VwGG, Art 177 EGV ) Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Vorabentscheidungsverfahren bestimmen sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts. Die Regelungen betreffend die Kostenentscheidung durch den VwGH und auch hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst finden sich (ausschließlich) in den §§ 47 ff. VwGG. Unter diese Normen kann aber weder der Aufwand für einen an den EuGH gerichteten Schriftsatz subsumiert werden, noch kommt danach der Ersatz der Kosten, die dem Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der vor dem EuGH durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, in Betracht. VwGH 30.06.1999, 99/03/0191. (Bescheid aufgehoben)