( § 303 Abs 4 BAO ) Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist an sich sanktionslos und kann lediglich bei der Ermessensübung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden
( § 303 Abs 4 BAO ) Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist an sich sanktionslos und kann lediglich bei der Ermessensübung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden