( § 338, § 339 ASVG, Art 6 StGG, § 3 Abs 2 KAG ) Durch krankenanstaltenrechtliche Regelungen über die Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien wird aufgrund des öffentlichen Interesses an einer funktionierenden und flächendeckenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Erwerbsausübungsfreiheit nicht verletzt. Durch die Systementscheidung für ein Sachleistungssystem in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Leistungserbringung vorrangig durch niedergelassene Kassenärzte erfolgt eine verfassungskonforme Beschränkung der Erwerbsfreiheit. VfGH 10.03.1999, G 64/98 G-65/98.