( § 344 ASVG, § 74 Abs 1 AVG ) In der Abweisung eines Antrages auf Zuspruch jener Kosten anwaltlicher Vertretung, die einem Arzt im Zuge der Durchsetzung einer vorläufigen Honorarauszahlung nach Maßgabe seines Einzelvertrages mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission erwachsen waren, in dem der Arzt durch tatsächliche (vorläufige) Zahlung noch vor einer Entscheidung der Kommission klaglos gestellt wurde, liegt keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. VfGH 29.02.2000, B 63/99.