( § 1 UWG ) Bleiben Angehörige von Betriebsratsfraktionen bei wettbewerbsrelevanten Aussagen im Bereich der politischen Auseinandersetzung, nehmen sie auch dann nicht am „geschäftlichen Verkehr“ teil und treten in ein Wettbewerbsverhältnis ein, wenn sie damit einer anderen Betriebsratsfraktion einen wirtschaftlichen Schaden zufügen, so dass das UWG nicht anwendbar ist.
OGH 15.02.2000, 4 Ob 27/00z