( § 211 Stmk. LAbgO, § 281 BAO ) Wurde die Aussetzung einer Entscheidung über die von einem Steuerpflichtigen erhobenen Berufungen von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid verfügt, ohne dass zuvor erhoben wurde, ob der Aussetzung überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen, verletzt der Aussetzungsbescheid das Recht auf Parteiengehör, was insbesondere dann relevant ist, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass er anstrebt, im Wege eines Verfahrens vor dem VfGH „Anlassfall“ zu werden. VwGH 01.09.1999, 99/16/0106. (Bescheid aufgehoben)