( § 6 Abs 5 FLAG ) Ein Kind, das eine eigene Wohnung bewohnt und nur wenige Stunden pro Woche durch einen Sozialverein betreut wird, befindet sich nicht in einer den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließenden Heimerziehung. Ein geschützter Arbeitsplatz, die Bereitstellung des Mittagessens und der Umstand, dass ein Sachwalter bestellt ist, ändern daran nichts.
VwGH 17.05.2000, 98/15/0053