( § 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Eine GmbH kann ohne Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten dem Geschäftsführer die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge überlassen und im Gegenzug seinen Bruttobezug korrespondierend erhöhen. Da die SV-Beiträge, die im Übrigen auch von „klassischen“ Arbeitnehmern iSd § 47 Abs 2 EStG getragen werden, in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen stehen, stellen sie kein „Wagnis“ dar. Die Entrichtung der SV-Beiträge durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer spricht sohin nicht gegen die Verpflichtung, auch für ihn den Dienstgeberbeitrag zum FLAF zu entrichten. VwGH 25.11.1999, 99/15/0188. (Beschwerde abgewiesen)