( § 41 Abs 2 FLAG, § 47 Abs 2 EStG ) Führt ein Auftragnehmer (hier: Student) typische Zuarbeiten für den Betrieb seines Auftraggebers (hier: Rechtsanwaltskanzlei) aus, erhält er für seine im Wesentlichen gleich bleibenden Tätigkeiten eine fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende Entlohnung und hat er kein Unternehmerrisiko zu tragen, liegt idR ein Dienstverhältnis vor.
VwGH 23.05.2000, 97/14/0167