( § 35 ASchG, § 33 Abs 6 AAV ) § 33 Abs 6 AAV, BGBl 1983/218 idF der Novelle BGBl 1993/220, wonach Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein dürfen, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist, bedeutet nicht, dass die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen überflüssig (entbehrlich) sind. Der letzte Satz des § 33 Abs 6 AAV lässt vielmehr eine zusätzliche Ausstattung mit einer Einrichtung zu (arg.: „dürfen“), die die Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes im unbedingt erforderlichen Ausmaß ermöglicht. Er stellt somit keine in die Tatumschreibung aufzunehmende „Ausnahmeregelung“ dar, weil die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen jedenfalls auch den nach § 33 Abs 6 Satz 2 und Satz 3 AAV für den Normalbetrieb angeordneten Voraussetzungen zu entsprechen haben. VwGH 17.12.1999, 97/02/0119. (Bescheid aufgehoben)