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Keine Überstundenpauschalvereinbarung durch Nettolohn

ArbeitsrechtARD 5142/12/2000 Heft 5142 v. 4.8.2000

( § 863 ABGB, § 10 AZG ) Durch bloßen Hinweis auf Öffnungszeiten wird durch die Vereinbarung eines Nettolohnes keine konkludente Überstundenpauschalvereinbarung geschlossen.

OLG Wien 22.05.2000, 10 Ra 41/00y, Revision unzulässig

Wurde einem Imbissstubenbetreuer anlässlich des Einstellungsgespräches erklärt, dass er einen Monatslohn von S 14.000,- netto erhalte, und nur noch zusätzlich mitgeteilt, dass der Imbissstand von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein müsse, am Samstag jedoch sein Dienst schon um 15.00 Uhr beendet sei, konnte dieser aufgrund dieser Umstände, ausgehend von einem strengen Maßstab, das Angebot des Arbeitgebers nicht dahin gehend verstehen, dass mit den vereinbarten S 14.000,- auch die von ihm zu leistenden Überstunden abgegolten sein sollten. Um dies zu bewirken, hätte der Arbeitgeber einen ausdrücklichen Hinweis in diese Richtung machen müssen. Ein redlicher Empfänger dieser Willenserklärung konnte nur davon ausgehen, dass er monatlich S 14.000,- netto erhält und allfällige Überstunden, die durch die Öffnungszeiten des Imbissstandes bedingt sind, zusätzlich bezahlt erhalten wird.

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