( § 67 ASchG, RL 90/270/EWG ) Unter den Begriff Bildschirm zur Grafikdarstellung im Sinne der Richtlinie über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten 90/270/EWG fallen auch Bildschirme, auf denen Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form dargestellt werden. Der Arbeitsplatz eines Cutters in einem Fernsehstudio, auf dem analoges oder digitalisiertes Bildmaterial von technischen Einrichtungen und/oder Computerprogrammen bearbeitet wird, um sendefähige Fernsehbeiträge fertig zu stellen, fällt nicht unter den Begriff Bedienerplatz von Maschinen iSd Art 1 Abs 3 Buchstabe a RL 90/270/EWG .