( § 1 EStG ) Nimmt die inländische Vertriebs-GmbH eines internationalen Konzerns einen in Russland ansässigen russischen Staatsbürger als Arbeitnehmer auf und stellt sie ihn in der Folge einer Schwestergesellschaft in Russland als Verkaufsdirektor für die Länder der ehemaligen Sowjetunion zur Verfügung, steht das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen gemäß Art 11 des im Verhältnis zu Russland anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens Russland zu.