(§ 29 Abs 1 BAO, § 2 Abs 2 IPrämG idF vor BGBl 1987/312) Für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte iSd § 2 Abs 2 IPrämG kommt es nicht auf den formellen Sitz der Gesellschaft, sondern auf den Ort der Geschäftsleitung an.
VwGH 31.05.2000, 97/13/0200