( § 18 Abs 2, § 21 KVG ) Bei einem Anschaffungsgeschäft hinsichtlich eines Geschäftsanteiles mit einem unbedingt vereinbarten symbolischen Abtretungspreis von S 1,- kombiniert mit einem aufschiebend bedingten darüber hinausgehenden Abtretungspreis, ist auch der aufschiebend bedingte Abtretungspreis in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen. VwGH 27.01.2000, 99/16/0435. (Beschwerde abgewiesen)