( § 18 Abs 2 Z 3 KVG ) Selbst dann, wenn man in der Zukunft liegende allfällige Zahlungen eines Börsenumsatzsteuerpflichtigen als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises für die Abtretung eines Geschäftsanteils sehen will, ist auch dafür die Regel des § 18 Abs 2 Z 3 KVG anzuwenden, wonach (ebenso wie gemäß § 17 Abs 5 GebG) auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts in die Bemessungsgrundlage (hier: der Börsenumsatzsteuer) einzubeziehen sind. VwGH 27.01.2000, 99/16/0457. (Beschwerde abgewiesen)