( § 2 KVG ) Für ein Genussrecht kommt es wesentlich darauf an, dass dieses dem Berechtigten einen Anspruch einräumt, der seinem Inhalt nach ein typisches Vermögensrecht eines Gesellschafters ist. Erhalten Mitglieder eines Gläubigerkonsortiums im Falle des Eintritts einer bestimmten Bedingung (Vorhandensein von Gewinn oder eines Liquidationserlöses) Zahlungen auf nachgelassene Forderungen, stellt dies insoweit eine auflösende Bedingung für einen gewährten partiellen Forderungsverzicht dar, begründet aber keinesfalls einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung oder auf ein anderes, typischerweise einem Gesellschafter zustehendes Vermögensrecht. VwGH 01.09.1999, 98/16/0121. (Bescheid aufgehoben)