( § 2 Z 3 lit b KVG idF vor BGBl 1994/629 ) Zur Gesellschaftsteuerpflicht von Zuschüssen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft reicht es aus, dass der Zuwendende Gesellschafter ist, wobei es nicht maßgeblich ist, in welchem Ausmaß der Gesellschafter am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Auch wenn die Leistung nicht geeignet gewesen ist, den Wert seiner Gesellschaftsrechte zu erhöhen, reicht es für die Erfüllung des steuerpflichtigen Tatbestandes aus, dass die Möglichkeit zur Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte tatsächlich besteht. VwGH 17.02.2000, 99/16/0195. (Beschwerde abgewiesen)