( § 2 Z 1, § 6 KVG idF vor BGBl 1994/629, § 26 Abs 3 UmgrStG ) Für das Wesen einer stillen Gesellschaft ist es gemäß § 178 Abs 1 HGB essenziell, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes, an dem sich der Gesellschafter beteiligt, übergeht, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht. Das dem Zweck einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gewidmete Vermögen hingegen steht im Miteigentum der Gesellschafter und stellt Sondervermögen dar.