( § 2 Z 1 KVG, § 12 BewG ) Bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH, die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) ist, durch Einbringung des Kommanditanteils eines Kommanditisten der KG als Sacheinlage in die GmbH ist der Ersterwerb des durch die Kapitalerhöhung neu geschaffenen Gesellschaftsrechtes an der GmbH durch den Kommanditisten gesellschaftsteuerpflichtig, wobei als Steuerbemessungsgrundlage der Teilwert des KG-Anteils heranzuziehen ist, bei dem dann keine Ertragswertkomponente gesondert ermittelt werden muss, wenn der Anschaffungspreis des erst vor wenigen Monaten erworbenen KG-Anteils der Kapitalerhöhung entspricht.