( § 49 Abs 2, § 54 Abs 1 ASVG, § 9 Abs 2 HGHAngG, § 6 MLT-Hausgehilfen Stmk ) Eine Hausgehilfin hat in ihrem 2. Dienstjahr nach Fälligkeit des Urlaubszuschusses auch dann Anspruch auf den gesamten Urlaubszuschuss, der der Berechnung des Sonderbeitrages als Anspruchslohn zugrunde zu legen ist, wenn dieses 2. Dienstjahr nur ca. 3,5 Monate gedauert hat.
VwGH 21.09.1999, 97/08/0030