( § 16 AngG, Art XII Z 1 KV-Rechtsanwaltsangestellte NÖ ) Art XII Z 1 des Kollektivvertrages f. Rechtsanwaltsangestellte Niederösterreich sieht eine Aliquotierung der Weihnachtsremuneration für den Fall vor, dass das Dienstverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert hat. Zwar gelten für ein Lehrverhältnis die Bestimmungen des KV nicht, auf das Dienstverhältnis im Rahmen der 4-monatigen Behaltezeit nach § 18 Abs 1 BAG ist der jeweils entsprechende KV allerdings anzuwenden. Allein nach dem Wortlaut des Art XII dieses KV hat eine Aliquotierung der Sonderzahlung (hier: der Weihnachtsremuneration) zu erfolgen, wenn der Angestellte während des Jahres ein- oder austritt und somit das Dienstverhältnis nur für einen Teil des Jahres besteht. Es ist daher die Weihnachtsremuneration anteilig nur für die Dauer des an die Lehrzeit angeschlossenen Dienstverhältnisses nach Art XII des KV zu ermitteln. OLG Wien 11.04.2000, 9 Ra 25/00p, Revision unzulässig.