( § 44, § 49 ASVG, § 6 UrlG ) Haben die Dienstnehmer während ihres Gebührenurlaubs keinerlei Entlohnung (Urlaubsentgelt) erhalten, erfolgt die Nachverrechnung des gemäß § 6 UrlG gebührenden Urlaubsentgelts zu Recht, weil eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. z.B. OGH 22. 9. 1993, 9 Ob A 172/93 , ARD 4521/10/94) unwirksam ist. VwGH 17.11.1999, 94/08/0157. (Beschwerde abgewiesen)