( Art VI KV-Maler und Anstreicher ) Nach Art VI lit b Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe beträgt die Höhe der Weihnachtsremuneration in Wien u.a. 3,27 Stundenlöhne. Die Berücksichtigung von Zulagen bei der Ermittlung der Weihnachtsremuneration findet nach diesem Kollektivvertrag nicht statt. Dass mit dem Stundenlohn iSd Pkt VI lit b des KV tatsächlich nur der Grundlohn ohne Zulagen gemeint ist, ergibt sich auch aus systematischer Auslegung in Verbindung mit den Bestimmungen über die Zulagen in Art XVI des KV, wonach die Berechnungsgrundlage für sämtliche Zuschläge aus diesem Vertrag der jeweilige Stundenlohn ist. Wegen der unterschiedslosen Verwendung des Begriffes „Stundenlohn“ in Art XVI des KV und Art VI des KV ist davon auszugehen, dass darunter jeweils dasselbe zu verstehen ist. ASG Wien 04.02.2000, 32 Cga 73/99k, rk.