( § 8 EFZG ) Das aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortzuzahlende Entgelt beschränkt sich auf das laufende Entgelt, weshalb Sonderzahlungen kein erstattungsfähiges Entgelt darstellen.
( § 8 EFZG ) Das aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortzuzahlende Entgelt beschränkt sich auf das laufende Entgelt, weshalb Sonderzahlungen kein erstattungsfähiges Entgelt darstellen.