( § 341, § 344, § 345, § 345a ASVG ) Aus der Zuständigkeit der Landesschiedskommission zur Entscheidung über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages (§ 345a ASVG) kann nicht auf die mangelnde Befugnis der paritätischen Schiedskommission (bzw. Landesberufungskommission) zur Beurteilung der Gültigkeit einer einen Bestandteil eines Gesamtvertrages bildenden Honorarordnung (hier: betreffend Kostenersatz an Fachärzte für Laboruntersuchungen) geschlossen werden.