( § 345 ASVG, Art 83 Abs 2 B-VG, Art 25 MRK ) Legt die Landesberufungskommission mit ihrem Bescheid, der offensichtlich auf eine Enderledigung der Streitigkeiten wegen Honorarkürzungen durch eine Gebietskrankenkasse abzielt, die Anträge der Ärzte der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung als Individualbeschwerden vor, nimmt sie damit eine ihr nach Art 25 MRK nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch und verweigert auch zu Unrecht eine Entscheidung über die an sie gerichteten Anträge, zu deren Erledigung allein sie zuständig gewesen wäre. Damit wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. VfGH 17.12.1999, B 1592/98. (Bescheid aufgehoben)