( §§ 341 ff., § 345 ASVG, § 1483 ABGB ) Die Rechtmäßigkeit der Berechnung bestimmter Positionen in Bezug auf Honorarforderungen von Ärzten gegenüber dem Krankenversicherungsträger kann grundsätzlich auch ex post objektiv festgestellt werden. Es ist wenigstens in manchen Fällen möglich, durch Befragung von Patienten auch in jenen Fällen Klarheit über die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu gewinnen, in denen sich ein Sachbeweis nicht (mehr) führen lässt.