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§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

ArbeitsrechtARD 5138/13/2000 Heft 5138 v. 21.7.2000

( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes einer sozialwidrigen Kündigung ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens 6 Monaten beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig.

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