( § 56 ArbVG, § 24 Abs 5a und Abs 6 BR-WO ) Sind auf einem Stimmzettel zwar 2 Wahlvorschläge im dafür vorgesehenen Kreis angekreuzt, sind aber von 5 Wahlvorschlägen 4, einschließlich eines im vorgesehenen Kreis angekreuzten, hinreichend deutlich durchgestrichen worden und hat der Wähler am Rand des Stimmzettels mit der Bezeichnung einer bestimmten Fraktion durch ein zusätzliches schräg liegendes Kreuz seine Wahlabsicht deutlich zum Ausdruck gebracht, ist aus dem Stimmzettel „eindeutig deutlich“ ein Wählerwille erkennbar und es ist nicht anzunehmen, dass der Wähler ungültig wählen wollte; dies wäre durch das Abgeben eines unausgefüllten Stimmzettels leichter möglich gewesen. OGH 07.10.1999, 8 Ob A 248/99z .