( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes einer sozialwidrigen Kündigung ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens 6 Monaten beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig.