( § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Ein Frack zählt zur normalen bürgerlichen Kleidung; dies ungeachtet der Tatsache, dass es sich um eine besonders festliche Kleidung handelt (vgl. VwGH 20. 2. 1996, 92/13/0287, ARD 4745/39/96, betreffend festliche Kleidung eines Beamten). Ein Abzug als Betriebsausgabe kommt daher auch bei einem Dirigenten nicht in Betracht. FLD f. Oberösterreich 04.09.1998, RV003.97/1-6/97.