( § 18 Abs 1 Z 1, § 20 EStG ) Werden die Folgen einer Klage auf Rechnungslegung und Herausgabe einer Versicherungsentschädigung, die dem behinderten Sohn einer Steuerpflichtigen vor Jahren zugesprochen und von seinem steuerpflichtigen Vater verwaltet wurde, durch die Zustimmung des Vaters zu einem Vergleich, worin sich der Vater zur Zahlung der Prozesskosten und zu einer lebenslangen, monatlichen Rentenzahlung von S 5.000,- (wertgesichert) an seinen Sohn verpflichtete, abgewendet, nimmt dies diesem Verhalten nicht die Freiwilligkeit. Solche freiwilligen Zuwendungen können aber weder bei den Einkünften noch als Sonderausgaben abgezogen werden. FLD f. Oberösterreich 15.12.1999, RV521/1-6/99.