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§ 916 Abs 1 ABGB, § 539 ASVG

ArbeitsrechtARD 5137/8/2000 Heft 5137 v. 18.7.2000

( § 916 Abs 1 ABGB, § 539 ASVG ) Die Vornahme einer Anmeldung zur Sozialversicherung vermag ein Rechtsverhältnis, das aufgrund seiner inhaltlichen Gestaltung nicht als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, nicht zu einem Dienstverhältnis zu machen. Vielmehr handelt es sich, soweit die Parteien zum Zweck der Erlangung eines sozialversicherungsrechtlichen Schutzes den Abschluss eines Dienstverhältnisses vorgeben, um ein Scheingeschäft, das iSd § 916 Abs 1 ABGB nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen ist. Bildet das Rechtsverhältnis seiner wahren Beschaffenheit nach aber kein Dienstverhältnis, greifen die Bestimmungen des ASVG nicht ein und eine Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer bestimmte Lohnnebenkosten zu tragen hat, verstößt nicht gegen § 539 ASVG. OLG Wien 24.11.1999, 8 Ra 149/99m, Revision unzulässig.

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