( § 1151 ABGB ) Wurde eine Vereinbarung über eine Beschäftigung gegen die (im Wesentlichen zwingende) Typologie des ABGB getroffen und ergeben sich daraus abgabenrechtliche Implikationen, kann nicht Jahre später, wenn sich die Umgehung als misslungen erweist, das Vertragswerk im Wege der Auslegung an Intentionen einer oder beider vertragschließenden Parteien angepasst werden. ASG Wien 30.12.1998, 25 Cga 951/93t, rk. (ZAS Jud. 3/2000)