( § 2 Abs 1 Z 1, § 2a Abs 9, § 2c GlbG ) Schadenersatz wegen Nichtberücksichtigung bei einem nicht geschlechtsneutral ausgeschriebenen Posten (hier: Vorführen von Männermode) besteht bei tatsächlicher Bewerbung nur dann, wenn die Diskriminierung aus unsachlichen Motiven erfolgt ist.
OGH 12.01.2000, 9 Ob A 318/99a