( § 27 Z 4 AngG ) Ein meist (jedenfalls mehr als 100-mal) geduldetes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers kann nicht plötzlich die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar machen.
OLG Wien 20.07.1999, 10 Ra 88/99f