( § 42 Abs 2 Z 1 und Z 6 Wr. VBO 1995 ) In der trotz Abmahnung beharrlich fortgesetzten Nichteinhaltung der Dienstzeit (hier: wiederholte Unpünktlichkeit und unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes) liegt jedenfalls ein Kündigungsgrund gemäß § 42 Abs 2 Z 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO) 1995. Die Verwirklichung des Kündigungsgrundes der gröblichen Verletzung der Dienstpflichten setzt Verschulden voraus.