( § 27 Z 1 AngG ) Entfernt ein gekündigter und dienstfrei gestellter Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers (hier: ein Reisebüro) aus dem Verkaufslokal und bringt sie erst nach sehr intensiven Diskussionen mit anderen Kollegen wieder zurück, ist der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG gerade noch nicht erfüllt. Da der Arbeitnehmer die Unterlagen vollständig zurückgestellt hat und nach einer Phase der Uneinsichtigkeit sich im Ergebnis doch noch einsichtig gezeigt hat, ist dem Arbeitgeber daher eine Weiterbeschäftigung für die Kündigungsfrist, während deren der Arbeitnehmer ohnedies dienstfrei gestellt war, durchaus noch zumutbar gewesen. Es fehlt daher jedenfalls am Element der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. ASG Wien 22.11.1999, 30 Cga 246/98k, rk.