( § 27 Z 1 AngG ) Die Mitnahme eines Büro-Stehkalenders durch einen Arbeitnehmer nach seiner Kündigung, um seine Aufzeichnungen über Mehrarbeit bzw. Überstunden sicherzustellen, stellt keinen Entlassungsgrund dar.
ASG Wien 16.03.1999, 18 Cga 118/98y, rk.